Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 172a
§ 172a – Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.
Kurz erklärt
- Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss für bestimmte Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht befreit sind.
- Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
- Der Zuschuss ist jedoch auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, der ohne die Befreiung gezahlt werden müsste.
- Die Regelung betrifft Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit sind.
- Ziel ist es, die finanzielle Belastung der Arbeitgeber zu reduzieren.